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Katholisch-Theologische Fakultät

Promotion

  • Sie beabsichtigen eine Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Theologie (Dr. theol.)? 
  • Sie überlegen, an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Würzburg zu promovieren?
  • Sie möchten wissen, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, wie die Geschäftsgänge sind und wo Sie sich beraten lassen können?

Dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig. 

Für die Erlangung eines Dr. phil. an der Graduiertenschule der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, sowie des Lizentiats (Lic. theol.) informieren Sie sich bitte über die verlinkten Seiten. 

Im Folgenden haben wir anhand des zeitlichen Ablaufs eines Promotionsverfahrens die Schritte zur erfolgreichen Erlangung des akademischen Doktorgrades in der Katholischen Theologie für Sie aufbereitet, die Sie unter dem Menüpunkt Phasen der Promotion finden. Daneben beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen und stellen in einem Glossar Informationen zu den beteiligten Personen, Gremien und bestimmten Begriffen zur Verfügung, die während Ihrer Promotion von Bedeutung sein werden. Zu den verschiedenen Dokumenten und Formularen kommen Sie über den Reiter Downloads.

Ansprechpartner*in für viele Fragen im Kontext der Promotion ist zunächst Ihre betreuende Person. Im Verfahren selbst ist der*die Dekan*in als vorsitzende Person des Promotionsausschusses für viele Entscheidungen zuständig.

Zur Beratung und Prüfung von Anrechnungsmöglichkeiten für alle Interessierten aus Lehramt-/Bachelor-Master-Studiengängen steht Prof. Dr. Johannes Heger zur Verfügung.

Bei Fragen zum Geschäftsgang wenden Sie sich bitte an das Dekanatssekretariat.

Phasen der Promotion

Haftungsausschluss

Die nachstehenden Informationen erläutern die üblichen Abläufe eines Promotionsverfahrens. Sie sind nicht rechtsverbindlich. In Streit- und Zweifelsfällen ist allein die Promotionsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät in ihrer Auslegung durch den Promotionsausschuss maßgeblich.

Phase 1: Vorüberlegungen und Voraussetzungen

Wer zum Dr. theol. promoviert werden möchte, investiert mehrere Jahre seiner Arbeits- und Lebenszeit in die Abfassung einer Doktorarbeit (Dissertation). Dabei möchten wir Sie gerne unterstützen.

Von praktischer Bedeutung ist dabei die Findung eines geeigneten Themas für die Dissertation. Das Thema der Dissertation muss einem an der hiesigen Fakultät vertretenen Fach zuordenbar sein.

Die damit verbundenen inhaltlichen Vorüberlegungen sollten Sie in der vorbereitenden Phase Ihres Promotionsvorhabens mit den Dozierenden der Fakultät besprechen, deren Fach eine inhaltliche Nähe zu möglichen Themen Ihrer Dissertation aufweist. Ohne eine Zustimmung zur Betreuung Ihrer Dissertation durch eine oder mehrere betreuende Personen, die durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung  dokumentiert wird, kann das Promotionsverfahren nicht in Gang kommen.

Zugleich ist frühzeitig eine formale hochschulrechtliche Frage zu klären: Erfüllen Sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Promotionsordnung (PromO), um an der Katholisch-Theologischen Fakultät zum Dr. theol. promoviert werden zu können?

Im Folgenden finden Sie sowohl zu den Zulassungsvoraussetzungen als auch zur Betreuungsvereinbarung nähere Informationen.

Die Zulassungsvoraussetzungen zum theologischen Doktorat sind im Einzelnen in §§ 10 und 39 PromO geregelt. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens bei Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Promotion vorliegen, wobei einzelne Zulassungsvoraussetzungen ggf. erst während des Promotionsstudiums zu erwerben bzw. nachzuholen sind.

Eine unerlässliche Zulassungsvoraussetzung, die nicht während des Promotionsstudiums nachgeholt werden kann, ist der erfolgreiche Abschluss eines theologischen Studiums. Dabei kann es sich entweder um

  • das Lizentiatsstudium der Katholischen Theologie (vgl. § 39 Nr. 2 lit. e PromO); oder
  • das Vollstudium der Katholischen Theologie (Studiengang mit 300 ECTS, Abschluss Magister/Magistra Theologiae bzw. in Altfällen Dipl. Theol., vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. a PromO); oder
  • das Studium auf Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Katholische Religionslehre (Abschluss: Erstes Staatsexamen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. b PromO); oder
  • ein anderes theologisches Studium mit dem Abschluss „Master“ (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. c PromO); oder
  • einen anderen, gegebenenfalls ausländischen, theologischen Studiengang handeln, sofern dieser vom Promotionsausschuss  als gleichwertig zum Vollstudium oder zu einem Masterabschluss anzuerkennen ist (vgl. § 10 Abs. 3 PromO).

Dabei berechtigt das Lizentiat in Katholischer Theologie zum Doktoratsstudium, ohne dass es auf eine bestimmte Abschlussnote (Promotionsnote) ankäme (vgl. § 39 Nr. 2 lit. e PromO); in allen übrigen vier Fällen muss das jeweilige Studium mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen worden sein (vgl. § 39 Nr. 2 lit. a-d PromO). Im Falle des Ersten Staatsexamens für Lehramt an Gymnasien werden zur Berechnung der Abschlussnote nur die Leistungen in den theologischen Fächern berücksichtigt, nicht jedoch die Leistungen in Erziehungswissenschaften und im zweiten vertieften Lehramtsfach; sofern die schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) einem theologischen Fach zugeordnet werden kann, wird sie in die Berechnung der Abschlussnote einbezogen (vgl. § 39 Nr. 2 lit. b PromO).

Sofern das theologische Studium kein Vollstudium war – also nicht mit dem Lizentiat, Mag. Theol. oder dem Diplom in Theologie abgeschlossen wurde –, sind Studienleistungen, die in den anderen Studiengängen (Lehramt, Master, sonstige Abschlüsse) im Vergleich mit dem Vollstudium noch fehlen, während des Promotionsstudiums nachzuholen (so genannter Defizitausgleich, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 10 Abs. 3 S. 2 PromO). Art und Umfang des Defizitausgleichs wird mit der betreuenden Person sowie ggf. den betroffenen Fachvertretern abgesprochen und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung verbindlich festgelegt. Für Promotionsinteressierte mit Erstem Staatsexamen in Katholischer Religionslehre bzw. einem Master in theologischen Studien bieten die Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Fakultät insbesondere zu Fragen rund um den Defizitausgleich und zum so genannten Examen rigorosum (vgl. dazu § 25 Abs. 3-4 PromO) eine spezialisierte Fachstudienberatung an; Ansprechpartner ist derzeit Herr Prof. Dr. Johannes Heger.


...

Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere

  • ein zum Theologiestudium qualifizierender Schulabschluss (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 PromO);
  • Erwerb der für das Doktorat verlangten Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch, wobei die Sprachkenntnisse durch Schulzeugnisse, Zeugnisse über akademische Sprachprüfungen oder ausnahmsweise (insbesondere bei ausländischen Promovierenden) durch sonstige Nachweise zu belegen sind (vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 Nr. 5, 39 Nr. 1 PromO); 
  • Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen („Promotionsstudium“, „zusätzliche Studienleistungen“) oder sonstigen Qualifikationsmaßnahmen („weiterführende Qualifikationen“), die nach Art und Umfang äquivalent zu 60 ECTS-Punkten sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 PromO mit einer beispielhaften Aufzählung geeigneter universitärer und außeruniversitärer Möglichkeiten zur promotionsbegleitenden Weiterbildung). Als weiterführende Qualifikationen kommen dabei auch solche Veranstaltungen in Betracht, die nicht schon im Rahmen bestehender Studiengänge mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten versehen sind. Darauf macht § 10 Abs. 1 Nr. 5 mit der Vokabel „vergleichbar“ aufmerksam. In einem solchen Fall ist es Verhandlungssache, solche Veranstaltungen in der Betreuungsvereinbarung sachgerecht mit ECTS-Äquivalenten zu bewerten, wobei dem Promotionsausschuss die endgültige Festlegung zukommt.

 

Die rechtliche Grundlage für die praktische Durchführung des Promotionsstudiums bildet die Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung ist ein Vertrag, den die betreuende Person und die promovierende Person schriftlich miteinander schließen, und dabei in Bezug auf das Promotionsvorhaben verbindlich bestimmte Rechte und Pflichten vereinbaren (vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 6 PromO).

Der betreuenden Person kommt in der Vorbereitung der Betreuungsvereinbarung  die Aufgabe zu, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (s.o.) zu prüfen. Dazu zählt auch, erforderlichenfalls beim Promotionsausschuss  schriftlich zu beantragen, dass (und welche) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet und andere (ausländische) Abschlussprüfungen anerkannt werden (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1-2 u. S. 3 PromO). Ebenso hat die betreuende Person den Promotionsausschuss über den vorgesehenen Defizitausgleich und die vorgesehenen zusätzlichen Studienleistungen bzw. weiterführenden Qualifikationen zu informieren, damit der Promotionsausschuss hierzu abschließende Festlegungen treffen kann (vgl. § 7 Abs. 3 PromO). Ferner hat die betreuende Person gegebenenfalls beim Promotionsausschuss zu beantragen, dass z.B. die Abfassung der Dissertation in einer Fremdsprache (vgl. §§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 17 Abs. 2 S. 2 PromO) oder Prüfungserleichterungen in Form einer Verteilung der einzelnen Prüfungen des mündlichen Examens auf einen längeren Zeitraum als zwei aufeinanderfolgende Tage (vgl. §§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 28 Abs. 2-3 PromO) genehmigt werden. Außerdem ist die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Anzahl der mündlichen Prüfungen, d. h. über die nähere Ausgestaltung des so genannten Examen rigorosum (vgl. dazu § 25 Abs. 3-4 PromO) für Absolvierende der Lehramts- und Bachelor-Master-Studiengänge vorzubereiten (vgl. § 7 Abs. 4 PromO). Schließlich ist abzuklären, wer als zweite betreuende Person an dem Promotionsvorhaben beteiligt wird. Neben diesen formalen Aspekten des Betreuungsverhältnisses ist es Aufgabe der betreuenden Person, mit Ihnen zusammen einen Arbeitsplan zur Durchführung Ihres Promotionsvorhabens abzusprechen und Ihre wissenschaftliche Weiterqualifizierung zu fördern.

Der Pflichtinhalt einer Betreuungsvereinbarung ist in § 7 Abs. 6 PromO in insgesamt acht einzelnen Punkten aufgelistet; ferner gibt es für Betreuungsvereinbarungen ein Formblatt, das die Vorgaben der PromO widerspiegelt. Im Einzelnen ist daher in die Betreuungsvereinbarung folgendes aufzunehmen:

  • Thema (Arbeitstitel) der Dissertation und (separate) Kurzbeschreibung (Exposé) des Vorhabens (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 PromO);
  • Benennung der beteiligten Personen (promovierende und betreuende Person, zweite betreuende Person), die ihre Beteiligung per Unterschrift bestätigen (vgl. § 7 Abs. 6 Nrn. 2-3 PromO);
  • Anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen und erteilte Genehmigungen (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 4 PromO), darunter ggf. insbesondere ein Vermerk zu der Fremdsprache, in der die Dissertation abgefasst werden kann;
  • Festlegungen zu den Promotionsbedingungen im Einzelnen (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 5 PromO), darunter insbesondere konkrete Angaben zu den zusätzlichen Studienleistungen bzw. weiterführenden Qualifikationen, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 promotionsbegleitend zu erbringen sind;
  • Informationspflicht der betreuenden Person hinsichtlich der kirchlichen Anforderungen zur Erteilung des Nihil Obstat an künftige Professor*innen der Katholischen Theologie, etwa unter Verweis auf die Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz zu den Nihil-Obstat-Normen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 6 PromO);
  • Erklärung der promovierenden Person, keine gewerblichen Promotionsvermittler*innen eingeschaltet zu haben (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 7 PromO)
  • Verpflichtung sowohl der promovierenden wie auch der betreuenden Person, die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis strikt einzuhalten (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 8 PromO).

Darüber hinaus sieht das Formblatt für Betreuungsvereinbarungen noch weitere Angaben oder Erklärungen vor, etwa zur (vorläufige) Festlegung der Fächer des mündlichen Examens; zur Finanzierung; zu Beratungs- und Informationspflichten im Betreuungsverhältnis; und zur Gestaltung von eventuellen Arbeitsverträgen mit der promovierenden Person.

Eine Betreuungsvereinbarung kann während des Promotionsprojekts durch einvernehmliche Zusatzverträge zwischen der betreuenden und der promovierenden Person an veränderte Umstände angepasst werden. Diese sind dem Dekanat zur Vervollständigung der Promotionsakte auszuhändigen.

Phase 2: Annahme der promovierenden Person in das Promotionsverhältnis. Immatrikulation in den Promotionsstudiengang

Die Annahme als Doktorand*in erfolgt dadurch, dass der Promotionsausschuss  die Betreuungsvereinbarung  zustimmend zur Kenntnis nimmt und die promovierende Person in ein von der Fakultät geführtes Verzeichnis eingetragen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nrn. 1-2 PromO).

Dazu ist das Promotionsvorhaben von der betreuenden Person auf die Tagesordnung der Sitzungen des Promotionsausschusses zu bringen. Der Promotionsausschuss tagt ausschließlich während der Vorlesungszeit. Insofern ist es ratsam, die Annahme rechtzeitig mit Ihrer betreuenden Person abzusprechen und mit Verzögerungen zu rechnen. Dazu ist die Betreuungsvereinbarung (nebst Exposé) in dreifacher Ausfertigung und mit Ihrer Unterschrift sowie den Unterschriften der betreuenden Person und dem*r Zweitgutachter*in in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses, d.h. im Dekanat der Fakultät, vorzulegen. Zugleich sind ggf. Anträge für diverse Anrechnungen oder Genehmigungen zu stellen (vgl. § 7 Abs. 2 PromO), ggf. unter Beifügung von Nachweisen (Zeugnissen u.a.) im Original oder in beglaubigter Abschrift (Kopie).

Über die Annahme als Doktorand*in erhalten Sie von der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses unverzüglich eine schriftliche Bescheinigung (vgl. dazu § 5 PromO, § 6 Abs. 4 Rahmenpromotionsordnung der JMU), die auch für die Einschreibung (Immatrikulation) in das Promotionsstudium benötigt wird.

Nach der Annahme als Doktorand*in sind Sie berechtigt und gemäß § 7 S. 1 Rahmenpromotionsordnung der JMU auch verpflichtet, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb der vorgesehenen Immatrikulationsfristen an der Universität Würzburg einzuschreiben. Die Einschreibung ist ausschließlich innerhalb der Einschreibfristen möglich und erfolgt mithilfe des Portals zur Online-Einschreibung für zulassungsfreie Studiengänge/-fächer. Eine vorläufige Einschreibung in den Promotionsstudiengang ohne Bescheinigung der Annahme als Doktorand*in ist nicht möglich. Die erfolgte Immatrikulation ist der Fakultät mitzuteilen (vgl. § 7 S. 2 Rahmenpromotionsordnung der JMU). Die Immatrikulation zum Zwecke des Promotionsstudiums ist grundsätzlich nur für längstens drei Jahre möglich (vgl. Art. 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Bayerisches Hochschulgesetz). Die routinemäßige Zwangsexmatrikulation nach drei Jahren hat jedoch keine Auswirkungen auf Ihr Promotionsverhältnis und einen erfolgreichen Abschluss Ihres Promotionsverfahrens; denn die Annahme als Doktorand*in bleibt bestehen und Sie müssen im Zeitpunkt der Erbringung Ihrer Promotionsleistungen (Dissertation, mündliches Examen) auch nicht an der Julius-Maximilians-Universität eingeschrieben sein. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können Sie allerdings auch eine Verlängerung der Immatrikulation Ihres Promotionsstudiums beantragen.

Mit der Annahme als Doktorand*in wird die Betreuungsvereinbarung wirksam und es beginnt die Verwirklichung Ihres Promotionsvorhabens.

Ihr Promotionsvorhaben wird intensiv von Ihrer betreuenden Person begleitet. Sie nehmen an Oberseminaren, Doktorandenkolloquien und anderen akademischen Veranstaltungen Ihres Promotionsfachs teil. Der Besuch weiterer Lehrveranstaltungen ist möglich und in vielen Fällen zudem sinnvoll. Im Rahmen des Promotionsvorhabens müssen so Leistungen vergleichbar einem Umfang von 60 ECTS erbracht werden, die in Absprache mit den betreuenden Personen in der Betreuungsvereinbarung festgelegt wurden (siehe oben Phase 1; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 PromO).

Phase 3: Zulassung zur Promotion (zum Promotionsexamen)

Zwecks Durchführung des Promotionsexamens haben Sie ein Zulassungsgesuch an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten und beim Dekanat der Fakultät einzureichen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 PromO). Dieses Zulassungsgesuch dient der Eröffnung Ihres Promotionsverfahrens. Das Zulassungsgesuch kann zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem entweder Ihre Dissertation  bereits vollständig abgefasst ist und zusammen mit dem Zulassungsgesuch eingereicht werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 PromO) oder Ihre Dissertation so weit gediehen ist, dass sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eingereicht werden kann (vgl. § 18 S. 1 PromO). Diese Frist darf nicht versäumt werden. Sie kann in begründeten Fällen auf insgesamt höchstens neun Monate ab Eröffnung des Promotionsverfahrens verlängert werden.

Im Zulassungsgesuch ist

  • anzugeben, dass die Promotion zum*r Doktor*in der Theologie (Dr. theol.) angestrebt wird (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PromO);
  • mitzuteilen, in welchen Fächern im Einzelnen das mündliche Examen abgelegt werden soll (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PromO); dabei sind die Vorgaben aus § 25 PromO sowie ggf. bereits zum Examen rigorosum getroffene Vereinbarungen bzw. Festlegungen zu beachten;
  • ein Vorschlag zu machen, wer als Erst- bzw. als Zweitgutachter*in die Dissertation begutachten soll (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 PromO).

Hinsichtlich der Vorgaben aus § 25 PromO bezüglich der Fächerwahl für das mündliche Examen kann zusammenfassend gesagt werden, dass Bewerber*innen, die über ein Vollstudium der Katholischen Theologie verfügen, in je einem Fach aus jeder der vier Fächergruppen der Theologie (Biblische, Historische, Systematische, Praktische Theologie) geprüft werden. Dabei ist ein Fach aufgrund der Zuordnung der Dissertation zu diesem Fach gesetzt; hinsichtlich der übrigen drei Fächer bestehen Wahlmöglichkeiten. In den Fällen, in denen ein*e Bewerber*in nicht über ein Vollstudium der Katholischen Theologie verfügt und sich daher dem Examen rigorosum gemäß § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 4 PromO unterziehen muss, erstreckt sich das mündliche Examen auf mehr als vier Fächer.

Als Anlagen sind dem Zulassungsgesuch beizufügen:

  • eine ehrenwörtliche Erklärung (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 PromO). Die Themen der ehrenwörtlichen Erklärung, die Sie anlässlich der Zulassung zur Promotion bzw. der Einreichung Ihrer Dissertation abzugeben haben, sind in § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit a-f PromO genau beschrieben. Dabei bezieht sich § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit. a-c PromO auf die Dissertation; die Erklärung ist daher zu dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem die Dissertation eingereicht wird (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 PromO). Dagegen bezieht sich § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit. e-f PromO auf eventuelle Zulassungshindernisse (vgl. dazu auch § 11 PromO); die Erklärung insoweit ist stets zusammen mit dem Zulassungsgesuch abzugeben (vgl. erneut § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 PromO);
  • ein Lebenslauf in deutscher Sprache, eigenhändig unterschrieben, der besonders den akademischen Bildungsgang und eventuelle berufliche Tätigkeiten darstellt (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 PromO);
  • ggf. ein Verzeichnis eigener wissenschaftlicher Veröffentlichungen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 4 PromO);
  • das Zeugnis über die Hochschulreife in beglaubigter Kopie (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 5 PromO);
  • (soweit nicht bereits im Reifezeugnis vermerkt) Nachweise im Original oder in beglaubigter Kopie über die erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 5, 39 Nr. 1 PromO);
  • Nachweis (Abschlusszeugnis) über ein abgeschlossenes theologisches Studium im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 lit. a-c und Abs. 3 PromO);
  • ggf. Zeugnisse über die zum Defizitausgleich nachzuholenden Studienleistungen im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 7, 10 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 PromO);
  • Nachweise über ein erfolgreich absolviertes Promotionsstudium bzw. sonstige weiterführende Qualifikationsmaßnahmen in einem mit 60 ECTS vergleichbaren Umfang im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 10, 10 Abs. 1 Nr. 5 PromO);
  • ggf. Nachweis über Ihre Prüfungsfächer im Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und/oder Zeugnis über das Lizentiatsexamen in Katholischer Theologie im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 11, 40 Nr. 2-3 PromO);
  • ein Geburtsschein im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 PromO);
  • ein höchstens drei Monate altes amtliches Führungszeugnis oder eine Beamtenbestätigung seitens der Beschäftigungsbehörde (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 13 PromO);
  • ein kirchliches Führungszeugnis, ausgestellt vom Wohnsitzordinarius, d.h. vom Generalvikar des Heimatbistums (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 14 PromO).

Soweit vorlagepflichtige Unterlagen nicht in deutscher, lateinischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist zusammen mit dem jeweiligen fremdsprachlichen Dokument (im Original oder in beglaubigter Kopie) eine beglaubigte Übersetzung einzureichen (vgl. § 12 Abs. 4 S. 1 PromO).

Dem Zulassungsgesuch kann die Dissertation  beigefügt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 PromO). Die Dissertation ist sowohl in gedruckter Form in zwei Exemplaren als auch in elektronischer Form als pdf.-Datei einzureichen (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 3 S. 1 PromO). Die Formalia gemäß § 17 Abs. 3 S. 2-5 PromO (insbesondere innere und äußere Form, Paginierung, Inhaltsverzeichnis, Quellen- und Literaturverzeichnis, Anmerkungsapparat, Kennzeichnung von Zitaten) sind zu beachten.

Außerdem kann mit dem Zulassungsgesuch beantragt werden, dass Sie in dem Fach, dem die Dissertation zugeordnet ist, im mündlichen Examen von einer anderen Person als dem*r Erstgutachter*in der Dissertation (vgl. dazu unten Phase 4) geprüft werden (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 8, 26 Abs. 3 S. 2 PromO). Ebenso können Sie mit dem Zulassungsgesuch im Falle, dass für ein Fach mehrere Fachprüfer*innen in Betracht kommen, einen Prüfer auswählen (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 9, 26 Abs. 3 S. 3 PromO).

Sämtliche dem Zulassungsgesuch beigefügten Unterlagen, ausgenommen ggf. vorgelegte Studienbücher, verbleiben bei den Akten des Promotionsverfahrens und können nicht zurückgegeben werden (vgl. § 12 Abs. 7 S. 1 PromO).

Die Entscheidung über das Zulassungsgesuch trifft im Normalfall die vorsitzende Person des Promotionsausschusses (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 PromO); in Altfällen gemäß der Promotionsordnung von 2009 sowie in Problemfällen (Ermessensentscheidung über Versagung der Zulassung) ist der Promotionsausschuss  zuständig. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses informiert Sie unverzüglich über die getroffene Entscheidung (vgl. §§ 13 Abs. 4 S. 1 PromO) und fordert Sie ggf. dazu auf, die Dissertation fristgerecht nachzureichen. In diesem Fall haben Sie die Dissertation innerhalb von drei Monaten zusammen mit einer ehrenwörtlichen Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit. a-c PromO auf der Geschäftsstelle vorzulegen (vgl. § 18 S. 1 PromO). Für die Fristberechnung ist das Datum maßgeblich, unter dem Ihnen die Entscheidung über das Zulassungsgesuch mitgeteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf (fristgerechten!) Antrag hin verlängert werden (vgl. für Einzelheiten § 18 S. 2 PromO). Die besagten Fristen dürfen auf keinen Fall versäumt werden (vgl. § 18 S. 3 PromO).

Phase 4: Durchführung des Promotionsexamens. Notenbildung. Promotionszeugnis

Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens haben Sie die von der Promotionsordnung vorgesehenen Promotionsleistungen zu erbringen. Promotionsleistungen sind zum einen Ihre Dissertation, zum anderen Ihr mündliches Examen. Beide Promotionsleistungen werden bewertet und benotet (Promotionsexamen).

Die Dissertation  (zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen siehe Glossar) wird von zwei Gutachter*innen beurteilt. Die Person, die das Erstgutachten verfasst, wird auch als Referent*in bezeichnet und wird regelmäßig mit der betreuenden Person identisch sein; die Person, die das Zweitgutachten verfasst, wird auch als Korreferent*in bezeichnet und wird auf Vorschlag des*r Erstgutachter*in bestellt. Für die Bestellung ist der Promotionsausschuss zuständig (vgl. § 19 Abs. 4 PromO). Wer als Gutachter*in in Frage kommt, ist in § 6 Abs. 2 S. 1-3 PromO näher geregelt. Gegebenenfalls müssen die Ausschlüsse wegen persönlicher Beteiligung beachtet werden (vgl. § 6 Abs. 2 S. 4-6 PromO).

Die Gutachter haben die Dissertation innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab der Eröffnung des Promotionsverfahrens bzw. der (späteren) Nachreichung der Dissertation im Dekanat, zu begutachten (vgl. § 19 Abs. 3). Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten, haben die Vorzüge und Mängel der Arbeit aufzuzeigen, legen die wissenschaftlichen Ergebnisse der Arbeit dar und münden in ein Urteil darüber, ob die Arbeit den Anforderungen der Promotionsordnung genügt (vgl. § 19 Abs. 4 S. 1 PromO). Des Weiteren haben die Gutachter*innen dem Promotionsausschuss eine Note vorzuschlagen oder ggf. die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung zu empfehlen (vgl. § 19 Abs. 4 S. 3 PromO), dies unter Angabe eines bedingten Notenvorschlages.

Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten drei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsauschusses im Dekanat ausgelegt; hierüber werden die einzelnen Mitglieder des Promotionsauschusses per Rundschreiben der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses informiert (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 PromO). Danach entscheidet der Promotionsausschuss über die Bewertung, d. h. über die Note der Dissertation (vgl. § 20 Abs. 2 PromO) und damit über die Annahme (Noten „summa cum laude“ bis „rite“) oder Ablehnung (Note „insufficienter“); ggf. kann der Promotionsausschuss auch die Dissertation zur Überarbeitung zurückgeben oder unter dem Vorbehalt der Erfüllung von Auflagen bewerten und annehmen (vgl. § 20 Abs. 3 PromO).

Über die Entscheidung, die im Promotionsausschuss bezüglich der vorgelegten Dissertation getroffen wurde, werden Sie innerhalb von zwei Wochen benachrichtigt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 PromO). Sofern die Arbeit vorbehaltlos angenommen wurde, werden Ihnen in dieser Benachrichtigung auch die Fächer Ihres mündlichen Doktorexamens und die Namen der hierfür vorgesehenen Prüfer*innen mitgeteilt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PromO); im Falle einer anderen Entscheidung des Promotionsausschusses enthält die Benachrichtigung wichtige Hinweise zum weiteren Fortgang des Promotionsverfahrens (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 PromO). In jedem Fall haben Sie nach Erhalt der Benachrichtigung das Recht, die beiden Gutachten über Ihre eigene Arbeit anzusehen (vgl. § 21 Abs. 2 PromO).

Das mündliche Examen wird nach der Annahme der Arbeit von der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses vorbereitet. Dazu wird in Absprachen mit Ihnen und Ihren Prüfer*innen im mündlichen Examen ein Prüfungstermin abgestimmt, zu dem Sie sodann schriftlich geladen werden (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 PromO). In dieser Prüfungsladung werden (nochmals) die Prüfungsfächer und die Namen der Prüfer*innen benannt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (vgl. § 24 Abs. 2 PromO); die Frist kann jedoch verkürzt werden, wenn Sie sich damit schriftlich einverstanden erklären (vgl. ebd.). Gegebenenfalls können Benachrichtigung über die Annahme der Arbeit und Ladung zur mündlichen Prüfung in einem einzigen Schreiben erfolgen.

Das mündliche Examen ist regelmäßig an einem einzigen Tag, ausnahmsweise an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 PromO). Sofern Sie sich einem Examen rigorosum unterziehen müssen, d.h. in mehr als vier Prüfungsfächern geprüft werden, kann gemäß § 28 Abs. 2-3 PromO das mündliche Examen innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen an mehreren, nicht aufeinander folgenden Tagen abgelegt werden; in begründeten Sonderfällen kann dieser Zeitraum auf maximal zwei Semester ausgeweitet werden.

An der Durchführung des mündlichen Examens sind in jeder Fachprüfung außer Ihnen der*die Prüfungsvorsitzende (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 PromO), der*die jeweilige Fachprüfer*in (vgl. dazu § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PromO) sowie ferner ein*e Protokollant*in (vgl. dazu § 27 Abs. 1 S. 3-4 PromO) beteiligt. Das mündliche Examen dient dem Nachweis, dass Sie über eine umfassende theologische Bildung verfügen und sich an einem wissenschaftlichen Fachgespräch beteiligen können (vgl. § 42 Abs. 1 PromO).

Die mündliche Prüfung dauert in dem Fach, dem die Dissertation zugeordnet werden kann, etwa eine Stunde; in den übrigen Fächern dauert sie jeweils etwa eine halbe Stunde (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 PromO). Die Bewertung der Prüfungsleistung in jedem Fach erfolgt durch den Prüfungsausschuss, d.h. durch die vorsitzende Person und Fachprüfer*in in der jeweiligen Prüfung (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 PromO), wobei bei divergierender Auffassung die Stimme des*r Fachprüfer*in maßgeblich ist (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 PromO).

Das mündliche Doktorexamen ist erfolgreich bestanden, wenn Sie in keiner Fachprüfung mit der Note „insufficienter (5)“ benotet werden.

An diesem Punkt haben Sie das Schwerste in Ihrem Promotionsprojekt erfolgreich hinter sich gebracht und die Anwartschaft zur Promotion, d.h. auf das Führen des Titels einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie, erworben – herzlichen Glückwunsch!

Nach bestandenem Examen stellt die vorsitzende Person des Promotionsausschusses oder stellvertretend der*die Prüfungsvorsitzende zunächst die Hauptnote des mündlichen Examens fest, die sich gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 PromO aus dem Notendurchschnitt der Fachnoten in der mündlichen Prüfung ergibt. Sodann stellt die vorsitzende Person des Promotionsausschusses oder stellvertretend der*die Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote des Promotionsexamens fest, die sich gemäß § 31 Abs. 2 PromO aus der doppelt gewichteten Dissertationsnote und der Hauptnote des mündlichen Examens ergibt.

Über das vollständig bestandene Promotionsexamen erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der (letzten) mündlichen Prüfung einen schriftlichen Bescheid (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 PromO). Ebenso erhalten Sie binnen nämlicher Frist ein Promotionszeugnis, aus dem die Hauptnote des mündlichen Examens sowie die Gesamtnote hervorgeht, und in das auf Ihren Antrag auch einzelne Fächer und Fachnoten der mündlichen Prüfung aufgenommen werden können (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1-2 PromO). Das Promotionszeugnis berechtigt jedoch noch nicht zum Führen des Doktortitels (vgl. § 32 Abs. 2 S. 4 PromO).

Phase 5: Nach dem Promotionsexamen

Sie sind verpflichtet, Ihre Dissertation gemäß §§ 33 und 44 PromO zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat üblicherweise innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab Zugang des Bescheids über das Bestehen des Doktorexamens, zu erfolgen (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1 PromO), wobei die Frist auf begründeten, und fristgerecht (zwei Monate vor Fristablauf) eingereichten Antrag hin um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Hinsichtlich der Art der Veröffentlichung eröffnet § 33 Abs. 2 PromO verschiedene Möglichkeiten. Weitere Normierungen zur Beschaffenheit der Pflichtexemplare und zur Sicherstellung der Verbreitung der Dissertation ergeben sich aus § 34 Abs. 3 PromO.

Nach der Veröffentlichung Ihrer Dissertation haben Sie fünf Exemplare an das Dekanat der Katholisch-Theologischen Fakultät und weitere fünf Exemplare an die Universitätsbibliothek als Pflichtexemplare abzuliefern (vgl. §§ 34, 45 PromO). Die Ablieferung hat unverzüglich nach ihrem Erscheinen im Druck, spätestens aber binnen eines Monats nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist zu erfolgen (vgl. § 45 S. 1 PromO). Wird die Frist versäumt, so haben Sie in aller Regel die Anwartschaft auf die Promotion verwirkt (vgl. § 34 Abs. 2 PromO).

Nach (fristgerechter) Vorlage eines rechtsverbindlich unterschriebenen Verlagsvertrags über die Veröffentlichung der Dissertation oder Ablieferung der Pflichtexemplare kann Ihre Promotion zum*r Doktor*in der Theologie vollzogen werden, in dem die Dekanin bzw. der Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät Ihnen das Doktordiplom (Promotionsurkunde) aushändigt (vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 PromO) oder per Post zustellt (vgl. § 46 Abs. 1 S. 2 PromO). Sobald Sie das Doktordiplom in Händen halten, sind Sie berechtigt, den Titel „Dr. theol.“ zu führen.

Nochmals herzlichen Glückwunsch!

Damit ist das Ziel des Promotionsverfahrens erreicht; das Promotionsverfahren ist abgeschlossen.