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Catholic theology

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Im folgenden Dropdown-Menü finden Sie häufig gestellte Fragen und praktische Hinweise. 

(dieser Abschnitt befindet sich derzeit noch im Aufbau und wird regelmäßig ergänzt)

Was ist meine Motivation? Lässt sich die Finanzierung des Vorhabens sicherstellen? Welche persönlichen und beruflichen Perspektiven ergeben sich durch die Promotion?

Welche theologischen Fragestellungen möchte ich genauer erforschen und in meiner Doktorarbeit erörtern? Mit welchen Mitteln und Methoden lässt sich das Thema bearbeiten („Forschungsdesign“)? Welche Quellen und/oder Literatur gibt es zum Thema? Wie ist das Thema abzugrenzen und wie die Ausarbeitung zu gliedern? Wie könnte mein Arbeitsprogramm aussehen?

In Bearbeitung.

Nein, es können – sofern dies vom Thema der Dissertation her erforderlich ist – auch sonstige Personen bestellt werden (vgl. § 6 Abs. 2 S. 2-3 PromO).

Für eventuell erforderliche Beglaubigungen Ihrer Unterlagen steht für Dokumente, die von der Universität Würzburg erstellt wurden ein/e Mitarbeiter/in des Prüfungsamtes zur Verfügung: https://www.uni-wuerzburg.de/studium/pruefungsamt/pruefungsamt-allgemein/beglaubigungen/.

Für andere Beglaubigungen können Sie sich bei der Stadt Würzburg im Bürgerbüro informieren oder im Landratsamt Würzburg oder an jeder anderen Kommunalverwaltung.

Nein. Ohne die Bescheinigung über Ihre Annahme als Doktorand/in ist eine Einschreibung in den Promotionsstudiengang nicht möglich. Im Übrigen kann die Einschreibung nur während der üblichen Immatrikulationsfristen vorgenommen werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Studierendenkanzlei. Nein. Ohne die Bescheinigung über Ihre Annahme als Doktorand/in ist eine Einschreibung in den Promotionsstudiengang nicht möglich. Im Übrigen kann die Einschreibung nur während der üblichen Immatrikulationsfristen vorgenommen werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Studierendenkanzlei.

Nein, das kirchliche Führungszeugnis darf älter als drei Monate sein. Gemäß Nr. 20 des Akkomodationsdekret I (bezüglich der vor Veritatis Gaudium geltenden Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana) wird ein kirchliches Eignungszeugnis anlässlich des Erwerbs eines akademischen Grades mit kanonischer Wirkung verlangt. Das Akkomodationsdekret modifiziert damit Art. 31 Sapientia Christiana (jetzt: Art. 31 Veritatis Gaudium), wo ein solches kirchliche Eignungszeugnis bereits für die Immatrikulation in einen theologischen Studiengang verlangt wird.