
„Venerabili Fratelli e Diletti Figli Nostri! Pronunciamo innanzi a voi, certo tremando un poco di commozione, ma insieme con umile risolutezza di proposito, il nome e la proposta della duplice celebrazione: di un Sinodo Diocesano per l’Urbe, e di un Concilio Ecumenico per la Chiesa universale.
Per voi, Venerabili Fratelli e Diletti Figli Nostri, non occorrono illustrazioni copiose circa la significazione storica e giuridica di queste due proposte. Esse condurranno felicemente all’auspicato e atteso aggiornamento del Codice di Diritto Canonico, che dovrebbe accompagnare e coronare questi due saggi di pratica applicazione dei provvedimenti di ecclesiastica disciplina, che lo Spirito del Signore Ci verrà suggerendo lunga la via.“
Ansprache von Papst Johannes XXIII. am 25. Januar 1959
vor den in St. Paul vor den Mauern zusammengekommenen Kardinälen
Als Papst Johannes XXIII. am 25. Januar 1959 in St. Paul vor den Mauern sowohl die Durchführung einer römischen Diözesansynode als auch die Einberufung eines Ökumenischen Konzils ankündigte, hat er die Erwartung geäußert, dass beide Ereignisse zu einem Aggiornamento des damaligen Codex Iuris Canonici beitragen.
Der heute geltende Codex Iuris Canonici von 1983 ist also, wie Papst Johannes Paul II. in der Promulgationsbulle „Sacrae Disciplinae Leges” (SDL) schreibt, vom Konzil selbst gewollt und gefordert worden. Er folgt dem Konzil mit zeitlichem Abstand, weil er die theologische Arbeit des Konzils voraussetzt. Insofern kann der Codex „gewissermaßen als ein großes Bemühen aufgefasst werden, die Ekklesiologie des Konzils in die Sprache des Kirchenrechts zu übersetzen. Wenn es auch unmöglich ist, das von der Lehre des Konzils gezeichnete Bild der Kirche vollkommen in die kanonistische Sprache zu übertragen, so muss der Kodex doch immer in diesem Bild, soweit das möglich ist, seinen festen Bezugspunkt haben.“ (SDL).
Und Papst Johannes Paul II. fährt fort: „Daraus folgt, dass jenes grundlegende Neue, das, ohne jemals von der gesetzgeberischen Tradition der Kirche abzuweichen, im Zweiten Vatikanischen Konzil zu finden ist - besonders, was seine Ekklesiologie betrifft -, auch das Neue am neuen Kodex ausmacht. – Von den Elementen aber, die das wahre und besondere Bild der Kirche zum Ausdruck bringen, seien vor allem folgende erwähnt: die Lehre, durch die die Kirche als das Volk Gottes (vgl. Lumen Gentium, Nr. 2) und die hierarchische Autorität als Dienst dargestellt wird (vgl. ebd., Nr. 3); außerdem die Lehre, die die Kirche als Gemeinschaft ausweist und daher die notwendigen Beziehungen festsetzt, die zwischen den Teilkirchen und der Universalkirche und zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso die Lehre, nach der alle Glieder des Gottesvolkes, jedes auf seine Weise, an dem dreifachen, dem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi teilhaben. Mit dieser Lehre verbunden ist jene über die Pflichten und Rechte der Gläubigen und insbesondere der Laien; und schließlich der Einsatz, den die Kirche für den Ökumenismus aufbringen muss.“(SDL)
Im Rahmen des theologischen Studiums behandelt das Fach Kirchenrecht die geltende Rechtsordnung der katholischen Kirche, schwerpunktmäßig das Recht der lateinischen Kirche, wie es im CIC/1983 sowie in den anderen universal- und teilkirchlichen Bestimmungen vorliegt. Dabei kommen Fragen des Verfassungsrechts genau so in den Blick wie die rechtliche Ordnung des Verkündigungsdienstes und des Heiligungsdienstes; das kirchliche Eherecht wird ebenso bearbeitet wie grundlegende Fragen des Verhältnisses von Staat und Kirche. Im Blick auf die Studierenden unserer Fakultät wird den Fragen des schulischen Religionsunterrichts Raum gegeben, aber auch grundlegenden Fragen des Klerikerrechts, des Ordensrechts sowie der Rechtsstellung von Laien im Dienst der Kirche.
Das Fach Kirchenrecht will nicht nur die erforderliche Kenntnis der geltenden Rechtsnormen vermitteln, sondern will durch eine dem II. Vatikanischen Konzil verpflichtete Hermeneutik dazu beitragen, dass das theologisch begründete und rechtlich strukturierte Selbstverständnis der Kirche als Communio und als vielfältig gegliederte Sendungsgemeinschaft immer klarer zu Tage tritt und in der Praxis kirchlichen Lebens bestimmend wird. Das kirchliche Recht erweist sich in dieser Perspektive nicht als ein Herrschaftsinstrument in den Händen der Hierarchie, sondern als ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Identität der Kirche sowie zur Verwirklichung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes für alle Gläubigen. Insofern trägt es dazu bei, dass alle Gläubigen ihr jeweiliges Apostolat entsprechend ihrer Rechtsstellung und Handlungsfähigkeit sowie im Hinblick auf das Gemeinwohl der Kirche verwirklichen können.


